Was ist legal? Was nicht? Was kostet Ärger?
Die aktuelle Gesetzeslage – klar, knapp, korrekt.
Seit dem 1. April 2024 gilt in Deutschland das Konsumcannabisgesetz (KCanG). Cannabis ist teilweise legal – aber mit klaren Grenzen und Konsequenzen.
Hier der Überblick: Was du darfst, was nicht, was es kostet, wenn du erwischt wirst, und die genauen Gesetzestexte.
Erlaubter Besitz: 25 g öffentlich / 50 g privat. Eigenanbau: 3 Pflanzen. Clubs: max. 500 Mitglieder.
§ 3, § 9, §§ 11–25 KCanGJa – aber nicht überall.
Erlaubt:
Verboten:
Viele Städte erlassen eigene Konsumverbote – München hat die gesamte Innenstadt zur Verbotszone erklärt.
Verstoß: Bußgeld bis 100.000 €.
§ 5 + § 36 KCanGAb 7,5 g reinem THC (ca. 50 g Blüten bei 15 %): besonders schwerer Fall, 1–5 Jahre Haft.
25 g öffentlich, 50 g privat.
§ 3 KCanGJa – bis 3 Pflanzen pro Erwachsenem.
Hohe Luftfeuchtigkeit = Schimmel. Gute Lüftung nicht vernachlässigen.
3 Pflanzen. Zugriffsschutz nötig.
§ 9 KCanGSeit August 2024 gilt ein harter Grenzwert.
Fahranfänger unter 21 oder in Probezeit: Kein THC. 1 ng = 250 € + 1 Punkt.
Ab 10 ng oder Wiederholung: MPU droht (350–800 €).
Grenze: 3,5 ng. 1. Mal: 500 € + 2 Pkt + 1 Monat.
§ 24a StVGKeine legalen Shops für Genuss-Cannabis.
Legal:
Illegal (strafbar):
Nur Eigenanbau & Clubs.
§ 2 KCanGMitglied werden, mitanbauen, mitnehmen.
Club: bis 50 g/Monat.
§§ 11–25 KCanG| Situation | Folge | Strafe |
|---|---|---|
| < 25 g (öffentlich) | Legal | — |
| 26–30 g | Ordnungswidrigkeit | Bußgeld bis 100.000 € |
| > 30 g | Straftat | Bis 3 Jahre / Geldstrafe |
| > 7,5 g reines THC | Besonders schwer | 1–5 Jahre |
| Handel / Weitergabe | Straftat | Bis 3 Jahre |
| Anbau > 3 Pflanzen | Straftat | Bis 3 Jahre |
| Konsum Schule/Kita | Ordnungswidrigkeit | Bußgeld bis 100.000 € |
| Weitergabe an Minderjährige | Verbrechen | 1–5 Jahre |
| > 3,5 ng am Steuer | Ordnungswidrigkeit | 500 € + 2 Pkt + 1 Monat |
§ 37 KCanG: Löschung von Altverurteilungen aus Register möglich.
Mit Rezept in der Apotheke.
Rezeptpflichtig. Apotheke.
MedCanGKommt auf den Job an.
| Verstoß | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
|---|---|---|---|
| THC > 3,5 ng (1.) | 500 € | 2 | 1 Monat |
| THC > 3,5 ng (2.) | 1.000 € | 2 | 3 Monate |
| THC > 3,5 ng (3.) | 1.500 € | 2 | 3 Monate |
| THC + Alkohol | 1.000–3.000 € | 2–3 | 1–3 Monate |
| Fahranfänger THC | 250 € | 1 | — |
| Konsumverbot | Bis 100.000 € | — | — |
| Werbeverbot | Bis 100.000 € | — | — |
Anwalt (500–2.000 €) + MPU (350–800 €) + Versicherung. Gesamt bis 10.000 €.
Alle relevanten Passagen aus KCanG, MedCanG und StVG im Originalwortlaut.
(1) Es ist verboten, Cannabis zu besitzen, anzubauen, herzustellen, einzuführen, auszuführen, zu veräußern, abzugeben, zu verabreichen, weiterzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen.
(2) Es ist verboten, aus Cannabis Cannabinoide zu extrahieren, es sei denn, die Extraktion dient wissenschaftlichen Zwecken oder der Gewinnung von CBD mit einem THC-Gehalt von nicht mehr als 0,3 %.
(3) Die Verbote gelten nicht, soweit dieses Gesetz oder das Medizinal-Cannabisgesetz Ausnahmen vorsehen oder eine Erlaubnis erteilt wurde.
(1) Volljährigen ist der Besitz von Cannabis zum Eigenkonsum gestattet, und zwar im öffentlichen Raum bis zu 25 Gramm und im privaten Raum bis zu 50 Gramm.
(2) Der Besitz im öffentlichen Raum ist nur in der für den Eigenkonsum erforderlichen Menge gestattet.
(1) Der Umgang mit Cannabissamen ist erlaubt, sofern die Samen nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind.
(2) Die Einfuhr von Cannabissamen aus anderen EU-Mitgliedstaaten ist zulässig.
(1) Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren ist verboten.
(2) Der Konsum ist verboten in Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Spielplätzen, öffentlich zugänglichen Sportstätten, in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr sowie in Sichtweite (100 m) der Eingänge dieser Einrichtungen.
(3) Die Länder können durch Landesrecht weitere Konsumverbote erlassen.
(1) Volljährige sind berechtigt, zum Eigenkonsum bis zu drei Cannabispflanzen gleichzeitig anzubauen.
(2) Der Anbau hat so zu erfolgen, dass der Zugriff durch Minderjährige oder unberechtigte Dritte wirksam verhindert wird.
(3) Der Anbau außerhalb der eigenen Wohnung ist nicht gestattet.
(1) Wer gemeinschaftlich Cannabis zum Eigenkonsum der Mitglieder anbaut und an Mitglieder weitergibt, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(2) Die Anbauvereinigung muss als eingetragener, nichtwirtschaftlicher Verein (e. V.) organisiert sein. Höchstens 500 Mitglieder.
(3) Die Anbauvereinigung darf an ein volljähriges Mitglied je Kalendertag höchstens 25 Gramm und je Kalendermonat höchstens 50 Gramm Cannabis abgeben.
(4) Für Mitglieder unter 21 Jahren: max. 30 Gramm pro Monat, THC-Gehalt max. 10 %.
(1) Es ist verboten, für Cannabis, Cannabissamen, Anbauvereinigungen oder den privaten Eigenanbau zu werben oder Sponsoring zu betreiben.
(3) Nicht als Werbung gelten: wissenschaftliche Informationen, sachliche Information der Mitglieder einer Anbauvereinigung sowie Informationen über gesundheitliche Risiken.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 2 Abs. 1 Cannabis besitzt, anbaut, herstellt, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, verabreicht, weitergibt oder in den Verkehr bringt.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug führt, wenn eine THC-Konzentration von 3,5 ng/ml Blutserum oder mehr festgestellt wird.
(2a) Ordnungswidrig handelt auch bei Mischkonsum mit Alkohol ab 0,2 Promille.
Cannabis zu medizinischen Zwecken unterliegt weiterhin der Verschreibungspflicht. Nur in Apotheken auf ärztliche Verschreibung.
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Keine Rechtsberatung. Alle Angaben nach bestem Wissen, Stand Mai 2026.